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Anzahlung heißt das vorläufig Sorgerecht einen Verdächtigen für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen aufzunehmen.
Siehe auch:
- Haft (Psychiatrie)
- Sequester (gerade), für die Zurückhaltung von Waren nach belgischem Zivilrecht.[1]
Vorstufe
Wenn ein vermuten ist festgenommen von der Polizei darf die Polizei ihn neun Stunden lang zur Vernehmung festhalten.
Wird der Verdächtige abends oder nachts festgenommen, werden die Nachtstunden – also die Stunden zwischen 00:00 und 09:00 Uhr – nicht mitgerechnet. Die maximale Zeit, die die Polizei dann den Tatverdächtigen festnehmen kann, beträgt demnach 18 Stunden. Gemäß Artikel 61 Absatz 2 DCCP ist die (Hilfe)Staatsanwalt diese Frist einmal um höchstens sechs Stunden verlängern, um die Identität des Verdächtigen festzustellen.
Haft
Benötigt die Polizei dann noch mehr Zeit für die Ermittlungen, kann der Verdächtige vom (Hilfe-)Staatsanwalt. Dies ist für einen Zeitraum von drei Tagen möglich. Innerhalb dieser drei Tage und 18 Stunden (18 Stunden = 9 Stunden Schlaf und maximal 9 Stunden Verspätung für Ermittlungen inklusive, § 59a Sv) muss der Verdächtige vorgebracht zum Untersuchungsrichter. Bei dieser Anklage prüft der Untersuchungsrichter, ob die Festnahme und Inhaftierung des Verdächtigen rechtmäßig war. Ist dies nicht der Fall, ordnet der Untersuchungsrichter die sofortige Freilassung des Verdächtigen an. Gegen die Anordnung des Untersuchungsrichters kann die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen. In diesem Fall wird die Kammer des Gerichts den Fall neu beurteilen Haft für rechtmäßig befunden wird, kann die Staatsanwaltschaft bei dringendem Bedarf die Haft um 3 Tage verlängern. In vielen Fällen fällt der Zeitpunkt der Überprüfung durch den Untersuchungsrichter mit dem Haftantrag zusammen.
Die Haft
Die Staatsanwaltschaft kann sich an die Anklage des Verdächtigen an den Untersuchungsrichter, um ihn in Gewahrsam zu nehmen. Gibt der Untersuchungsrichter diesem Antrag statt, kann der Verdächtige auf Anordnung des Untersuchungsrichters für höchstens vierzehn Tage in Haft gehalten werden. Das altniederländische Wort für solche Anfragen der Staatsanwaltschaft an (unter anderem) den Untersuchungsrichter ist „Anspruch“. Da dieses Wort im Gesetz immer noch verwendet wird, wird das schriftliche Ersuchen der Staatsanwaltschaft, einen Verdächtigen festzunehmen, als „Haftantrag“ bezeichnet.
Rechtliche Anforderungen
Das Haftersuchen muss die Straftaten beschreiben, derer der Tatverdächtige verdächtigt wird.Der Untersuchungsrichter hat anhand der Akte und der Erklärung des Tatverdächtigen, die er gegenüber dem Untersuchungsrichter abgibt, zu beurteilen, ob ein hinreichender Verdacht gegen den Tatverdächtigen besteht Das Gesetz schreibt vor, dass gegen den Verdächtigen genügend „ernsthafte Einwände" vorliegen müssen. Ist der Untersuchungsrichter der Auffassung, dass hinreichend schwerwiegende Einwände vorliegen, bedeutet dies, dass der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass ein hinreichender Verdacht besteht tatsächlich die ihm verdächtigten Straftaten begangen hat, dann muss der Untersuchungsrichter prüfen, ob es auch „Gründe“ gibt, aus denen der Tatverdächtige festgenommen werden kann. Diese 'Gründe', oder umgangssprachlich Gründe dafür den Verdächtigen festzunehmen, sind ebenfalls im Gesetz beschrieben. Dies betrifft insbesondere:
- Fluchtgefahr (wenn der Verdächtige keinen ständigen Wohnsitz oder Wohnsitz in den Niederlanden hat, besteht die Gefahr, dass der Verdächtige die Niederlande verlässt, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen);
- Rückfallgefahr (d.h. Wiederholungsgefahr der Straftaten, die sich beispielsweise aus dem Vorstrafenregister oder der Schwere der Straftat ergeben kann, aber auch, weil der Beschuldigte innerhalb von fünf Jahren bereits mehrfach unwiderruflich verurteilt wurde für ähnliche Straftaten);
- schockierte Rechtsordnung (die „Rechtsordnung“, dh die Gesellschaft/Gesellschaft, ist schockiert über die Schwere der Straftat, zum Beispiel Vergewaltigung oder Mord. Solche Straftaten werden oft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren oder mehr bestraft).
Siehe auch
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |