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EIN Wandeinheit oder meine Wand (Französisch: mur mitoyen; Deutsche: Gemeinschaftliche Grenzmauer) ist eine Form von Männlichkeit an den Seitenlinien. Es entsteht, wenn eine Wand üblich ist Eigentum gehört den Eigentümern von zwei oder mehr Grundstücken, und die Mauer trennt sie.
Quellen
Das Gesetz über die gemeinsame Mauer findet sich in den Artikeln 653 bis 665 des Bürgerliches Gesetzbuch (BW) und Artikel 30, 31 und 34 Feldcode (Feldw.).
Definition
meine Wände
Als gemein gilt jede Mauer, entweder wenn sie Gebäude bis zum untersten Dach teilt oder wenn sie Höfe, Gärten oder Felder trennt (Art. 653 StGB). Mit anderen Worten, das Gesetz stellt eine Vermutung der Gemeinheit auf, aber diese Vermutung kann Titel sind ausgeschlossen (Art. 653 BW).
Beim Mauerbau kann es zu einem Mauerstreit kommen (von Anfang an), oder eine vorhandene Wand kann gemein gemacht werden (A posteriori).
Bis zur äußersten Begrenzung der Höfe darf eine gemeinsame Mauer errichtet werden (Art. 30, 5. Unterabschnitt Veldw.).
Nicht-gemeine Wände
Das Gesetz gibt Beispiele für nicht-gemeine Mauern. Man spricht also nicht von einer mittleren Wand, wenn die Oberseite der Wand auf der einen Seite senkrecht und senkrecht zum Sockel steht, während sie auf der anderen Seite geneigt ist. Es gibt auch keine mittlere Mauer, wenn es nur eine Seite mit einer Haube, Steinleisten oder Karbeln gibt, die beim Bau der Mauer dort platziert wurden. In diesen Fällen gehört die Wand ausschließlich dem Eigentümer, auf dessen Seite die Wand steht Dachabfall ob es sich bei den Steinen um Karbeln und Rahmen handelt (Art. 654 BW).
Leiter rechts
Der Eigentümer einer nicht gemeinsamen Mauer oder Hecke hat das Recht, ein benachbartes Grundstück mit einer Leiter oder einem Gerüst zu betreten, um diese nicht gemeinsame Mauer oder Hecke zu reparieren oder zu warten (Art. 31 Veldw.).[1]
Gemeinschaft
Nachbarn können eine nicht-gemeine Mauer gemein machen, indem der Nachbar, dem die Mauer nicht gehört, dem Nachbarn zurückzahlt, der die Hälfte des Wertes des Teils der Mauer besitzt, den er gemein machen möchte, sowie die Hälfte des Wertes des Grundstücks, auf dem die Wand steht (Art. 661 BW).
Reparatur und Wartung
Die Reparatur- und Unterhaltskosten stehen jedem Miteigentümer der Wand im Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu (Art. 655). Ab dem Verzicht auf das Miteigentum an der gemeinsamen Mauer ist man zu diesen Kosten nicht mehr verpflichtet, dies ist jedoch nur möglich, wenn kein Gebäude vorhanden ist, an dem er Eigentümer ist (Art. 656 BW)
Jeder Mitbesitzer kann die böse Mauer vergrößern. Allerdings haftet dann nur er für die Kosten der Aufstockung und des Unterhalts des erhöhten Stücks. Außerdem hat er die damit verbundenen Belastungen den anderen Miteigentümern zu ersetzen. Diese Entschädigung erfolgt im Verhältnis zur Erhöhung und nach dem Wert (Art. 658 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches)
Jeder Miteigentümer in den Städten oder Vororten kann seinen Nachbarn verpflichten, zum Bau und zur Reparatur des Zauns beizutragen, der seine Häuser, Höfe und Gärten in diesen Städten und Vororten trennt. Die Höhe des Verschlusses richtet sich nach den besonderen Vorschriften oder die etablierten und anerkannten Bräuche. Sofern keine besondere Vorschrift in Kraft oder Anwendung ist, muss jede Trennwand eine Höhe von mindestens zweiunddreißig Dezimetern (einschließlich Dach) aufweisen."in den Städten von fünfzigtausend und mehr Seelen" und in den anderen Städten mindestens sechsundzwanzig Dezimeter (Art. 663 ZGB).
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Jeder Miteigentümer darf an der gemeinsamen Mauer bauen und Balken oder Rippen stellenweise sogar über die halbe Wandbreite hinaus. Wenn einer über die Hälfte geht, hat der Nachbar das Recht, diesen Balken mit a . auf die Hälfte zu kürzen Meißel wenn er selbst einen Balken setzen möchte oder a Kamin bauen will (Art. 657 BW).
Wenn die böse Mauer einen Balken nicht tragen kann, muss der Miteigentümer, der den Balken installieren möchte, auf eigene Kosten eine neue böse Mauer bauen. Er muss die größere Dicke der neuen gemeinsamen Wand integral auf seiner Seite entfernen (Art. 659 BW). Dadurch ist die Wand nicht mehr gemein. Der Nachbar kann wieder Miteigentum an der Mauer erlangen, sofern er die Hälfte der Errichtungskosten sowie den halben Wert des für die Mauererweiterung verwendeten Grundstücks trägt (Art. 660 ZGB).
Ein Miteigentümer darf nur mit Zustimmung des anderen Miteigentümers einen Hohlraum in der gemeinsamen Wand herstellen. Weigert sich dieser, kann man dennoch das Recht erhalten, einen Hohlraum in der gemeinsamen Mauer zu machen, wenn Sachverständige die notwendigen Mittel ermitteln, um zu verhindern, dass der Hohlraum die Rechte des anderen Nachbarn verletzt (Art. 662 BW).
Durch den Wiederaufbau einer gemeinsamen Mauer wird die gesetzliche Dienstbarkeit (Art. 665 BW) nicht aufgehoben.
Werden zwei Höfe durch eine gemeinsame Hecke abgeschlossen, so ist der Miteigentümer der gemeinsamen Hecke berechtigt, diese zu entfernen, sofern sie durch eine gemeinsame Mauer ersetzt wird (Art. 34 Abs. 3 Veldw.)
Siehe auch
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise Quellen
Übersetzungen
Verweise
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