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NACE-code

Das NACE-Code ist ein Code, der von der . verwendet wird Europäische Union und seine Mitgliedstaaten einer bestimmten Klasse von wirtschaftliche Aktivitäten (egal ob kommerziell oder nicht). Dies soll bei der Erstellung von Wirtschaftsstatistiken und Übersichten helfen.

Viele Unternehmen führen unterschiedliche Aktivitäten durch. Ein Bauernhof kann zum Beispiel sowohl Getreide als auch Obst produzieren. Ihm kann jedoch nur ein NACE-Code zugeordnet werden. Der NACE-Code, der einer bestimmten "wirtschaftlichen Einheit" (Unternehmen, Einrichtung ...) zugeordnet ist, ist der der "Haupttätigkeit", d Mehrwert dieser Einheit.

NACE

NACE steht für "NeinOmenklaturstatistik des einwirtschaftliche Aktivitäten dans la Communauté Européenne" ("Statistische Benennung der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft"). In der gesamten Europäischen Union gilt "NACE" als Beamter Akronym benutzt.

Die erste Version stammt von ca. 1970; eine erste Überarbeitung wurde veröffentlicht in 1990 (NACE Rev. 1) und eine zweite (NACE Rev. 1.1) in 2002. Es orientiert sich an der "International Standard Industrial Classification of all economic activities" ISIC der Vereinte Nationen.

Januar 2008 wurde ein überarbeiteter NACE-Code, NACE Rev. 2 (veröffentlicht am 30. Dezember 2006). Sie basiert auf ISIC Rev. 4. Bezogen auf die NACE-Rev. 1.1 wurde die Klassifikation wesentlich geändert, um der "technischen Entwicklung und dem strukturellen Wandel der Wirtschaft" (Zitat aus Verordnung 1893/2006) zu folgen.

Struktur der NACE

NACE-Rev. 2 (und davor Rev. 1.1.), analog zu ISIC, besteht aus vier Ebenen, die von allgemein bis spezifisch reichen:

  1. Abschnitte bezeichnen wichtige Wirtschaftszweige. Sie sind durch einen Buchstaben gekennzeichnet.
  2. Abteilungen - erste Unterteilung von (Unter-)Abschnitten, gekennzeichnet mit zwei Zahlen.
  3. Gruppen - weitere Unterteilung, 3 Ziffern (= der Code der Abteilung eine zusätzliche Ziffer).
  4. Klassen - detaillierteste Unterteilung, 4 Ziffern (= der Code der Gruppe eine zusätzliche Ziffer).

Die ersten beiden Ebenen (Sektionen und Abteilungen) entsprechen der Klassifikation von ISIC. Die dritte und vierte Ebene sind an die europäische Situation angepasst.

Die einzelnen Mitgliedstaaten können eine nationale Klassifikation mit zusätzlichen Überschriften und Ebenen verwenden, sofern sie aus der NACE Rev. 2 und wurde von der Europäischen Kommission genehmigt.

Beispiel

Abschnitt "A" ist "Land-, Jagd- und Forstwirtschaft". Dieser Abschnitt besteht aus den folgenden Abschnitten:

01: Anbau von Feldfrüchten, Viehzucht, Jagd und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten
02: Forstwirtschaft und Waldnutzung
03: Fischerei und Aquakultur.

Die Abteilung 01 wird dann in diese Gruppen unterteilt:

01.1: Anbau von einjährigen Kulturen
01.2: Anbau von mehrjährigen Pflanzen
01.3: Pflanzenvermehrung
01.4: Tierhaltung
01.5: Mischbetrieb
01.6: Landwirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen, Nachernteaktivitäten
01.7: Jagd, Fallenstellen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten.

Gruppe 01.1 ist in diese Klassen unterteilt:

01.11 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten
01.12 Reisanbau
01.13 Anbau von Gemüse, Melonen und Wurzel- und Knollenfrüchten
01.14 Zuckerrohranbau
01.15 Tabakanbau
01.16 Anbau von Faserpflanzen
01.19 Anbau anderer einjähriger Kulturen.

Jede Klasse hat somit einen einzigartigen vierstelligen Code; der Abschnittsbrief muss diesem NACE-Code nicht beigefügt werden.

Abschnitte in NACE Rev. 2.

Dies ist die vollständige Liste der Abschnitte in NACE Rev. 2:

  • ein Land-, Jagd- und Forstwirtschaft
  • B Abbau von Mineralien
  • C Industrie
  • d Erzeugung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und gekühlter Luft
  • E Wasserverteilung; Abfall- und Abwassermanagement und -sanierung
  • f Baugewerbe
  • G Groß- und Einzelhandel; Reparatur von Autos und Motorrädern
  • huh Transport und Lagerung
  • ich Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung
  • J Information und Kommunikation
  • k Finanzielle Aktivitäten und Versicherungen
  • l Immobilienbetrieb und -handel
  • ich Freie Berufe und wissenschaftlich-technische Tätigkeiten
  • Nein Administrative und unterstützende Dienstleistungen
  • Ö Öffentliche Verwaltung und Verteidigung; obligatorische Sozialversicherungen
  • p Bildung
  • Q Gesundheits- und Sozialdienste
  • R Kunst, Unterhaltung und Erholung
  • so Andere Dienstleistungen
  • t Haushalte als Arbeitgeber; undifferenzierte Produktion von Gütern und Dienstleistungen durch Haushalte für den Eigenbedarf
  • SIE Extraterritoriale Organisationen und Körperschaften.

Europäische Vorschriften

  • Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober1990 zur statistischen Nomenklatur der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Einführung der NACE Rev. 1) - Amtsblatt Nr. L 293 vom 24.10.1990.
  • Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates über die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Änderung der NACE Rev. 1) - Amtsblatt Nr. L 083 vom 04.03.1993.
  • Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates über die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Einführung der NACE Rev. 1.1) - Amtsblatt Nr. L 006 vom 01.10.2002.
  • Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 und einiger EG-Verordnungen in bestimmten statistischen Bereichen (Einführung der NACE Rev. 2) - Amtsblatt Nr. L393 vom 30.12.2006, Seite 1.

Siehe auch