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Zusatzsteuer und Nachabfertigung sein fiskalisch Begriffe, mit denen man die nachträgliche Geltendmachung zu wenig gezahlter Steuern meint. Es ist ein ähnliches Phänomen, nur in Deklarationssteuern heißt es retrospektive Bewertung und von Veranlagungssteuern nachverfolgen.

Für die Nachprüfung und Rückforderung gelten Fristen von fünf bzw. zwölf Jahren. Es ist jedoch nur unter bestimmten strengen Bedingungen erlaubt. Im Allgemeinen ist die Entstehung einer neuen Tatsache erforderlich, die Steuerzahler wussten oder hätten wissen müssen, dass dies zu einer höheren Steuer führt. Dies ist in der Regel bei betrügerischen Handlungen der Fall. Fehler seitens der Steuerbehörden in der ursprünglichen Steuererklärung nicht zu einer Nachveranlagung oder Nacherhebung führen, es sei denn, dies war dem Steuerpflichtigen bekannt. Bei einer Null zu wenig in einem Angriff wird dies bald der Fall sein.

Liegt Verschulden oder Vorsatz vor, kann das Finanzamt neben der Nachveranlagung oder Nachveranlagung ein Bußgeld von maximal 100 % der Nachsteuer verhängen. Wird auch Steuerzinsen berechnet werden. In einigen Fällen werden auch im Lohnsteuerbereich zinslose Zusatzveranlagungen erhoben.

Vorschuss Dies geschieht nur bei Veranlagungssteuern, grundsätzlich ist dies nur bei Arglist möglich.

Nachabgabe ist nur mit Überweisungs- und Zahlungssteuern möglich.

Siehe auch