WikiDer > Rheinpatent
Derjenige, der auf der Rhein oder ein Teil davon mit a Schiff segeln möchte muss im Besitz eines Befähigungszeugnisses sein, a Rheinpatent, die je nach Schiffstyp unterschiedlich ist. Die Patente können durch ein Patent ersetzt werden, das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertiger Befähigungsnachweis anerkannt, mit eventuellen zusätzlichen Bedingungen verbunden.[1]
Verschiedene Patente
Zum 1. April 2008 gibt es folgende Patente:
- Großes Patent
- Kleines Patent
- Regierungspatent
- Sportpatent
- Radarpatent
Diese Patente ersetzen die:
- Rheinschifferpatent
- Kleines Patent
- Patent für die Kanalspitze
- Patent für Polizeiboote
- Patent für Zollboote
- Patent für Feuerlöschboote
- Sportpatent
- Radarpatent
Die Patente werden in Kombination erteilt für:
- das fragliche Schiff
- der zu befahrende Teil des Rheins oder der gesamte Rhein
Rechtliche Grundlage
Die Patentordnung für die Rheinschifffahrt. Biene Ministerialverordnung Richtlinien für die zuständigen Behörde, gemäß den Richtlinien der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Auflösungen. Sie ersetzt die Rheinpatentordnung von 1998 und die Radarpatentordnung. Diese Regelungen wurden zum 01.04.2008 zurückgezogen.
Patent oder Lizenz
In den Niederlanden beginnt der Rhein flussabwärts von der Spijkse Veer und beinhaltet die wallonisch bis um Gorinchem, wo es in die Merwede ebenso wie Leck bis zur spaltung Norden und Neue Maas. Schiffsführer von Schiffen, die die niederländisch-deutsche Grenze nicht überqueren (Rheinüberquerungsverkehr), müssen nicht im Besitz des Rheinschifferpatents oder des Großpatents sein, können aber ausreichen mit:
- ein nationales Bootsführerschein gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 91/672/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 373/29) über die gegenseitige Anerkennung nationaler Schifffahrtslizenzen für den Betrieb von Schiffen im Güterverkehr und Personenbeförderung,
- oder eine Gemeinschaftsschifffahrtslizenz, die gemäß der Richtlinie Nr. 96/50/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235) zur Harmonisierung der Bedingungen für die Erteilung nationaler Schiffslizenzen für Binnenschiffe zur Beförderung von Güter und Passagiere in der Gemeinschaft verwendet werden.
Von der Spijkse Veer zu den Schleusen in Iffezheim das große Patent ist erforderlich.
Für Schiffe unter 15 m Länge, die auf dem Rhein fahren, kann ein Befähigungszeugnis nach den nationalen Vorschriften erforderlich sein. Für die Niederlande bedeutet dies, dass Skipper dieser Schiffskategorie, die nach der Binnenschifffahrtsverordnung mit einem kleinen Schifffahrtsschein (einschließlich schneller Motorboote) ausgestattet sein müssen, mit diesem kleinen Schifffahrtsschein für die gesamte Rheinschifffahrt ausreichen können. Dieses kann auch anstelle der anderen Rheinpatente (Kleinpatent, Sportpatent und Staatspatent) verwendet werden.
Davon ausgenommen sind auch die Skipper anderer Schiffe mit einer Länge von weniger als 15 m, die nach dem Binnenschifffahrtsgesetz keinen Segelschein benötigen, auf dem Rhein unterhalb der Spijkse Veer. Wenn diese Schiffe jedoch die niederländisch-deutsche Grenze stromaufwärts fahren wollen, müssen sie gemäß der Patentordnung für die Rheinschifffahrt entweder im Besitz der kleinen Schifffahrtslizenz oder des Sportpatents sein.
Derjenige, der bei schlechter Sicht segelt und Gebrauch macht von Radar, muss auch in den Niederlanden und in Belgien im Besitz eines Radar-Patents sein, unabhängig von den erforderlichen anderen Patenten oder Segelscheinen.
Unterschied zwischen Patent und Bootsführerschein
Für die Patente muss man über spezifische Kenntnisse des Rheinabschnitts zwischen den Schleusen von Iffezheim und der Spijkse Veer verfügen, der dem eigenen Patent entspricht. Für Bootsführerscheine ist kein lokaler Ruf erforderlich, außer für die Kategorien des Bootsführerscheins. Im Sinne der gegenseitigen Kommunikation legen Rheinschiffer großen Wert auf die "Streckenkenntnisse".
Bedingungen für die Erlangung eines wichtigen Patents
- mindestens 21 Jahre alt sein
- im Besitz sein UKW-Funkerzeugnis.
- körperlich und geistig fit sein, wie durch ein von einem Sachkundigen ausgestelltes Zertifikat nachgewiesen wird Arzt ausgestelltes ärztliches Attest
- tadellosen Verhaltens, nachgewiesen durch a Führungszeugnis.
- über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im nautischen Bereich verfügen, die durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden müssen
- vier Jahre Segeln nachweisen können, die als Mitglied einer Decksbesatzung erbracht worden sein müssen.
Bedingungen für die Erlangung eines kleinen Patents
- Die Bedingungen für die Erlangung des Nebenpatents sind die gleichen wie für die Erlangung des Hauptpatents, mit Ausnahme der Dauer der obligatorischen Fahrzeit und der Art und Weise, wie diese Fahrzeit erworben wird.
Bedingungen für die Erlangung eines staatlichen Patents
- eine Erklärung der Dienststelle, bei der der Antragsteller tätig ist, dass er die Anforderungen erfüllt.
Voraussetzungen für die Erlangung eines Sportpatents
- mindestens 18 Jahre alt sein.
- die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die Qualifikationsvoraussetzungen entsprechen im Großen und Ganzen den Anforderungen zur Erlangung des Major- und Minor-Patents mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestsegelzeit und das Prüfungsprogramm
Segelzeit demonstrieren
Die Fahrten auf bestimmten Flussabschnitten müssen mit einem Servicebericht, dass nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (ROSR) für Personen, die an Bord von Rheinschiffen beschäftigt sind, oder mit Hilfe eines von der ZKR anerkannten Dienstausweises. Das Serviceheft ist in den Niederlanden und Belgien vorgeschrieben. In der Praxis müssen Besatzungsmitglieder niederländischer Schiffe daher ihre Fahrzeit entweder mit einem Servicebuch oder einem anerkannten Schiffsführerschein nachweisen. Bei der Abrechnung der Fahrzeit für das große Patent der Fahrzeit auf See können die Fahrtage als Mitglied der Decksbesatzung an Bord eines Seeschiffes mit maximal zwei Jahren angerechnet werden. 250 Tage auf See gelten als ein Jahr Segelzeit. Die Anzahl der Tage auf See kann anhand des Seemannsbuches nachgewiesen werden.
Überprüfung der körperlichen und geistigen Fitness
Die körperliche und geistige Fitness muss regelmäßig nachgewiesen werden. Vom 50. bis zum 65. Lebensjahr sollte dies alle 5 Jahre erfolgen. Das heißt, dass dies erstmals mit Vollendung des 50. Lebensjahres, dann mit dem 55. Lebensjahr, dem 60. Lebensjahr und schließlich dem 65. Lebensjahr erfolgen muss. Ab dem 65. Lebensjahr sollte die körperliche und geistige Fitness jährlich überprüft werden. Nach einer der Anerkennungsvoraussetzungen müssen auch anerkannte Schifffahrtszeugnisse diese Voraussetzungen erfüllen. Ein als gleichwertig anerkanntes ärztliches Attest kann auch bei der das Rheinpatent erteilenden Behörde eingereicht werden.
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |