WikiDer > Widerspruchsverfahren
Das Widerspruchsverfahren ist die erste Abhilfe das a Interessengruppen im Verwaltungsverfahren verfügbar.
In den Niederlanden gilt Artikel 6:4 des Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz (Awb) dem man widersprechen kann a Entscheidung durch Einreichung eines Widerspruchsbescheides bei der Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat. Gemäß § 72 Abs. 3 AuslG 2000 ist eine tatsächliche Handlung einer Verwaltungsbehörde gegenüber einem Ausländer als solchen einschließlich der Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 14 Abs. 2 AuslG gleichgestellt mit eine Entscheidung, mit der Einwände und Berufungen eingelegt werden können. Dieser Körper wird Empfänglichkeit prüfen, ob er seine Entscheidung überdenkt.
Beispiele:
- Ein Widerspruchsbescheid gegen die Steuerbehörden gegen einen zu hohen Angriff; das awir hat eine separate Vereinbarung für massiver Einwand;
- Widerspruch gegen eine Entscheidung des Gemeinde den Park in der Nähe bauen;
- Einspruch gegen die Nichterteilung Studienbeihilfen bis zum Abteilung für Bildungsimplementierung;
- Widersprechen Sie einem Rabatt auf die WW-Zahlung der UWV.
- Widerspruch gegen den von der Gemeinde verhängten Grundsteuerbescheid mit der WOZ-Wert.
Aufgeschlossenheit
Bedingungen für Empfänglichkeit:
- Der Widerspruch muss innerhalb der gesetzten Widerspruchsfrist eingehen.
- Der Einreicher muss Interessengruppen sein. Die Auslegung dieses Begriffs ist je nach Einspruchsgegenstand unterschiedlich. Bei einem Einspruch gegen eine Zuwendung ist nur der Zuwendungsempfänger interessiert, bei einer Baugenehmigung sind die Eigentümer umliegender Grundstücke (im Allgemeinen) interessiert und bei größeren räumlichen Entscheidungen können viel mehr Personen als interessiert angesehen werden.
- Ein Widerspruchsbescheid muss eindeutig begründet sein. Konkret bedeutet dies, dass sie Folgendes angeben müssen:
- Name, Anschrift usw. des Interessenten;
- Die Entscheidung, der die interessierte Partei widerspricht;
- Warum die interessierte Partei dagegen ist;
- Was der Interessent konkret von der Verwaltungsbehörde will.
Das Verwaltungsorgan erfüllt seine Aufgaben unbeschadet (Art. 2:4 Abs. 1 Awb.): Dies gilt auch für das Widerspruchsverfahren. Die Verwaltungsbehörde prüft, ob es sich bei der Person, die behauptet, Interessent zu sein, handelt, und überdenkt dann die Entscheidung vollständig, einschließlich der Prüfung auf ihre Wirksamkeit (d. h. ihre eigenen Regelungen). Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Richter nicht mehr die Wirksamkeit prüfen, sondern nur noch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. In vielen Fällen handelt es sich um einen Verwaltungsfehler und dem Widerspruchsbescheid wird stattgegeben. In einigen wenigen Fällen kann der Interessent sein Interesse nicht nachweisen oder dies wird als unzureichend erachtet. Der Widerspruch ist dann unzulässig. In einigen Fällen wird die Verwaltungsbehörde ihre Wirksamkeit beurteilen und zu dem Schluss kommen, dass die Entscheidung richtig getroffen wurde. Der Einspruch wird dann zurückgewiesen.
Der Interessent hat dann grundsätzlich sechs Wochen Zeit, seinen Fall vor Gericht zu bringen Sitzungssaal des Gericht, wonach man sich endlich an die Abteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staatsrates. Dies gilt nicht für alle Fälle. Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungen haben beispielsweise eigene Berufsinstitute.
Phasen
- Einreichung eines Widerspruchsbescheides durch einen Interessenten (Artikel 6:4 und 6:5 Awb).
- Biene Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften ist eine Nachbesserung noch möglich.
- Die interessierten Parteien können bis 10 Tage vor der Anhörung Unterlagen einreichen (Art. 7:4 Abs. 1 Awb).
- Über die öffentliche Anhörung (Art. 7:5 Abs. 2 Awb) und die gegenseitige Anhörung der Beteiligten entscheidet die Verwaltungsbehörde, sofern nicht auf Antrag eine gesonderte Anhörung stattfindet (Art. 7:6 Awb). Über die Anhörung wird durch den Sekretär berichtet (Art. 7:7 Awb).
- Die Entscheidung über den Widerspruch ergeht innerhalb von sechs Wochen (bei einem Beirat zwölf Wochen) ab dem Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist (Art. 7:10 Abs. 1 Awb) und kann um maximal sechs Wochen verlängert (Art. 7:10 Abs. 3 Awb).
- In einigen Sozialversicherungsgesetzen gilt eine Entscheidungsfrist von 13 Wochen und im Steuerrecht sogar 1 Jahr (Art. 25 Allgemeines Gesetz über die Staatssteuern).
- Der Widerspruchsentscheid muss begründet sein (Art. 7:12 Abs. 1 Awb) und durch Übersendung oder Ausstellung bekannt gegeben werden (Art. 7:12 Abs. 2 Awb).
- Die Entscheidung über den Widerspruch kann umfassen: (offensichtlich) unzulässig, (offensichtlich) unbegründet und (offensichtlich) begründet. Im letzteren Fall widerruft die Verwaltungsbehörde den angefochtenen Bescheid und erlässt gegebenenfalls einen neuen Bescheid (Art. 7:11 Abs. 2 Awb).