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Rechtsmiddel

Heilmittel stehen dem Gesetz Möglichkeiten zur Verfügung, eine gerichtliche Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Es kann zwischen ordentlichen Rechtsmitteln und außerordentlichen Rechtsmitteln unterschieden werden. Der ordentliche Rechtsweg kann nur angewendet werden, wenn die Entscheidung des Richters noch nicht gefallen ist Rechtskraft ging. Besondere Rechtsmittel können nur angewendet werden, wenn das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, was zur Folge hat, dass manchmal ein Teil der Strafe bereits verbüßt ​​ist oder dass Ausführung des Urteils.

Die Niederlande

Der Holländer Bürgerrechte, Strafrecht und Verwaltungsrecht kennen alle drei verschiedenen Rechtsmittel. Sie werden im Folgenden einzeln besprochen.

Bürgerrechte

Gewöhnliche Heilmittel:

Außerordentliche Heilmittel:

Strafrecht

Gewöhnliche Heilmittel:

  • Widerstand (Art. 257e CC)
  • Beschwerde (Art. 404 Sv)
  • Kassationsbeschwerde (Art. 427 Sv)

Außergewöhnliche Heilmittel

  • Kassation im Interesse des Gesetzes (Art. 456 Sv), Entscheidung hat keine Konsequenzen für die Parteien, sie ist nur für die Einheit des Rechts wichtig.
  • Revision (Art. 457 Sv)

Verwaltungsrecht

Aufgrund der Vielzahl der Politikbereiche, die im Verwaltungsrecht behandelt werden, ist die Anzahl der Rechtsbehelfe je Politikbereich unterschiedlich. So ist es zum Beispiel nur in Steuersachen möglich, bei der Gericht und dann appelliere an die Hoher rat. Es unterscheidet sich auch von Fall zu Fall, in dem der Fall im Berufungsverfahren eingereicht werden muss.

Gewöhnliche Heilmittel:

  • Einwand (Art. 6:4 Abs. 1 Awb)
  • Verwaltungsberuf (Art. 6:4 Abs. 2 Awb)
  • Beruf (Artikel 8:1 Awb)
  • Beschwerde (Art. 20 RvS-Gesetz, Art. 20 Wbbo, Art. 18 Berufsgesetz)
  • Kassationsbeschwerde (Art. 28 AWR)

Besondere Heilmittel

  • Revision (Art. 8:119 Awb)
  • Widerrufserklärung