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Walderlass | ||||
| Titel des Zitats | Walderlass | |||
| Titel | Walderlass | |||
| Schematyp | Dekret | |||
| Umfang | ||||
| Status | In Betrieb | |||
| Basis | Dekretentwurf | |||
| Zulassung und Inkrafttreten | ||||
| Adoptiert von | Flämisches Parlament am 31. Mai 1990 | |||
| Angemeldet | 13. Juni 1990 | |||
| Veröffentlicht auf | 28. September 1990 | |||
| Veröffentlicht in | Belgisches Amtsblatt | |||
| In Kraft getreten am | 8. Oktober 1990 | |||
| Geschichte | ||||
| Nachfolger von | Waldcode (föderal) | |||
| Änderungen | Externe Liste | |||
| Online lesen | ||||
| Walderlass | ||||
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Es Walderlass ist ein Dekret das wurde ausgestellt am 13. Juni1990 durch die Flämisches Parlament und zielt darauf ab, die Wälder und ihre natürliche Umgebung und die Schaffung von Wäldern zu regulieren.
Das Forstdekret hat seit seiner Einführung mehrere Änderungen erfahren, zuletzt am 30. April 2009. Es ist ein Rahmengesetz denen Durchführungsverordnungen der of Flämische Regierung verbunden sein.
Geschichte und Hintergründe
Vor Inkrafttreten des Forstbeschlusses war es Waldcode von 1854 in Kraft. Zu seiner Zeit war dies zunächst ein fortschrittliches Instrument, aber aufgrund des völlig veränderten gesellschaftlichen Kontextes war es ein Anachronismus vor allem im dicht besiedelten Flandern. Das damalige einheitliche Board of Waters en Bossen unternahm mehrere erfolglose Anpassungsversuche rein technischer und administrativer Art.
Seit dem Gesetz vom 1. August 1974 über die vorläufige Regionalentwicklung ist eine eigene flämische Forstpolitik möglich. Ursprünglich wurde angenommen, dass eine geänderte Nationale Forstordnung ausreichen würde. Noch 1977 wurde der Entwurf eines neuen Forstgesetzes vorgelegt, ein Dokument, das relativ wenig innovativ ist, abgesehen davon, dass die Holzproduktion nicht mehr die Haupt- oder alleinige Aufgabe des Forstamt wurde gesehen.
Der eigentliche Ausgangspunkt eines "Flämischen Forstgesetzes" war erst 1979, als Minister Galle eine Arbeitsgruppe beauftragte, eine eigene flämische Forstgesetzgebung auszuarbeiten.
Gemäß der Sondergesetz zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980, wurde a Flämischer Rat per Dekret eingerichtet. Dadurch hatte die Aussicht auf eine eigene Forstgesetzgebung an Fahrt gewonnen. 1980 wurde auch der Flämische Hochwaldrat, ein beratendes Gremium, gegründet. Die Vorbereitung, der Meinungsaustausch, die Konsultation und die politische Entscheidungsfindung dauerten jedoch noch ein Jahrzehnt. Die wichtigsten Arbeiten im Laufe der Jahre sind: der Galle-Vorschlag; der Entwurf Akkermans von 1984; das Kelchtermans-Design; es schließlich in der Amtsblatt veröffentlichte Waldverordnung[1].
Inhalt
Umfang
Die Forstverordnung gilt für alle Wälder im Flämische Region, ist aber nicht die einzige, die auf den Wald anwendbar ist Vorschriften. Das Forstdekret definiert den Wald legal als a BodenOberfläche von denen die Bäume und das holzige Buschvegetation bilden die Hauptkomponente, zu der ein proprietäres Fauna und Flora gehören und die eine oder mehrere haben Funktionen erfüllen. Neben dem Wald sieht die Forstverordnung auch eine rechtliche Definition zu einigen anderen Konzepte der mit dem wald und dem Forstamt verbunden. Ein öffentlicher Wald ist beispielsweise jeder Wald, von dem a öffentliches Rechtjuristische Person Eigentümer oder Miteigentümer. Eine Domänengesamtstruktur ist eine öffentliche Gesamtstruktur, deren gesamte Verwaltung dem . anvertraut wurde Agentur für Natur und Wald (ANB). Ein privater Wald ist jeder Wald, von dem nur natürliche Personen oder Privatrecht juristische Personen besitzen.
Die Waldverordnung besagt, dass der Wald gleichzeitig verschiedene Funktionen erfüllen kann, darunter: wirtschaftlich, Sozial, lehrreich, wissenschaftlich, ökologischOrganismus-schützend genauso wie Umweltschutz Funktionen.
Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, Parks unter die Bestimmungen des Forstbeschlusses fallen.
Berechtigungen
Die Anwendung der Verordnung auf alle Wälder und die Überwachung der Bewirtschaftung gehören zu den Aufgaben der ANB[2]. Bedienstete der Verwaltungsbehörden, insbesondere der ANB, können spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsführung und/oder Aufsicht auf Wäldern laufen.
Die Möglichkeit besteht für bestimmte kleinere Wälder Berechtigungen dem zuzuordnen kommunal Behörden, aber in der Praxis wurde dies noch nicht angewendet.
Die ANB nimmt hinsichtlich der Forstverordnung sowohl eine bewilligende als auch eine beratende Funktion wahr. Darüber hinaus hat die flämische Regierung den Flämischen Hohen Forstrat eingerichtet, der die Aufgabe hat, in waldbezogenen Angelegenheiten zu beraten, die ihm von der flämischen Regierung vorgelegt werden. Diese Beratungsgremium kann auch von sich aus Vorschläge zu Forstfragen formulieren. Bei einigen Maßnahmen ist die flämische Regierung verpflichtet, die oben genannten Ratschläge einzuholen. Die Arbeitsweise des Flämischen Hohen Forstrats wird durch ein Dekret der flämischen Regierung vom 29. Mai 1991 geregelt.
Bei bestimmten Angelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Aufforstung und Abholzung, auch andere spielen Regierungen eine manchmal entscheidende Rolle.
Forstamt
Die flämische Regierung kann Kriterien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung. Die Forstverordnung regelt die Errichtung und den Betrieb der Waldgruppen. Die ANB führt ein Inventar über alle Wälder in der Flämische Region. Die flämische Regierung legt das Verfahren zur Anerkennung von Ausgangsmaterial für die Herstellung von fest ForstwirtschaftVermehrungsmaterial.
Besonderes Augenmerk wird auf Waldbewirtschaftungspläne gelegt. Die Erstellung eines Bewirtschaftungsplans ist für alle öffentlichen Waldgrundstücke und auch für private Waldgrundstücke ab einer Größe von 5 ha Pflicht. Die ANB ist für das Verfahren zur Genehmigung der Waldbewirtschaftungspläne verantwortlich und überwacht auch deren ordnungsgemäße Umsetzung. Eigentümer können die Bewirtschaftung ihres Waldes an einen Naturverein um es zu verwalten als Waldreservat oder wenn Naturschutzgebiet gemäß den Bestimmungen der Naturdekret. Für Wälder in Naturschutzgebieten wird ein einheitlicher Bewirtschaftungsplan auf Grundlage der Naturschutzverordnung erstellt.
Die öffentlichen Wälder
Um die Ziele des Forstbeschlusses zu erreichen, unterliegen öffentliche Wälder zusätzlichen Regeln, wie der obligatorischen Öffnung für die Öffentlichkeit, können aber auch von zusätzlichen Vorteilen wie Subventionen und Bewirtschaftungshilfen profitieren. Die ANB verwaltet die Domänengesamtstrukturen vollständig und hat einen wichtigen Anteil an der Verwaltung der anderen öffentlichen Gesamtstrukturen. Sie führt oder beaufsichtigt insbesondere den Holzeinschlag, den öffentlichen Holzverkauf, die Waldnutzung.
Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Wälder sollte immer die ökologische Funktion berücksichtigt werden und dies sollte sich in ihrem Bewirtschaftungsplan widerspiegeln. Für jeden öffentlichen Wald und jedes Waldreservat, der ganz oder teilweise innerhalb einer besonderen Schutzzone liegt, sind entsprechende Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan vorzusehen und zu beschreiben.
Die Privatwälder
Der private Forstwirt darf nur mit vorheriger Genehmigung der ANB oder wenn er über einen genehmigten Bewirtschaftungsplan verfügt, in dem die vorgenannten Arbeiten vorgesehen sind, Fällungen und andere grössere Arbeiten im Wald durchführen.
Der Privatwald kann unter bestimmten Voraussetzungen genießen Zuschüsse für die Forstwirtschaft, Erstellung eines Bewirtschaftungsplans, Öffnung für die Öffentlichkeit. Mit Erlass vom 9. Mai 2003 wurde der Forstverordnung ein Artikel 13bis hinzugefügt, der in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Erbschaftssteuer für Wälder gewährt. Unabhängig vom Forstdekret erlaubt das belgische Steuersystem eine Reduzierung der Katastereinkommen verfügbar für alle Forstplantagen, sowohl Aufforstung als auch Wiederaufforstung, jünger als 20 Jahre. Ebenfalls unabhängig von der Forstverordnung, dem Gesetz zur Förderung der Gründung ziviler ForstgruppenUnternehmen Forstwirtschaft gefördert.
Der Waldschutz
Öffentliches unbewegliches Vermögen, das unter die Anwendung des Dekrets fällt, darf nicht ohne Genehmigung der flämischen Regierung veräußert werden.
In allen Wäldern dürfen Arbeiten, die zu Veränderungen des physischen Zustands führen, nur nach Genehmigung durch die ANB durchgeführt werden. Abholzung ist verboten, es sei denn, es wird einem oder mehreren rechtmäßigen Verfahren gefolgt. Grundsätzlich ist eine abgeholzte Fläche zu entschädigen und eine Baugenehmigung erforderlich. In zwei Fällen erlaubt die Forstverordnung die rechtmäßige Abholzung durch eine Meldung an die ANB. Wer ist ein Wald Eigentum erwirbt, übernimmt die darauf beruhenden Rechte und Pflichten.
Das Entleeren ist nur mit Genehmigung oder einem genehmigten Managementplan erlaubt. Dies gilt auch bei größeren Veränderungen und Schäden an der Boden-, Einstreu-, Kraut- oder Baumschicht. Für Waldreservate und öffentliche Wälder gelten zusätzliche Verpflichtungen.
Eine Reihe von Bestimmungen des Erlasses zielen darauf ab, die Brandgefahr in Wäldern zu verringern. So ist es beispielsweise in allen Wäldern und in einer Entfernung von hundert Metern von den Wäldern aus jeglichem Grund verboten, Feuer im Freien zu legen, außer in Umsetzung eines genehmigten Bewirtschaftungsplans oder vorbehaltlich einer Genehmigung durch die ANB, mit der Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Verbrennungen. Die Forstverordnung schreibt die Instandhaltung von Feuerwehrstraßen vor, definiert diese jedoch nicht. Dies unterstreicht die Bedeutung des Waldbewirtschaftungsplans, der die Feuerwege für den konkreten Fall mit den entsprechenden Maßnahmen aufzeigen kann[3].
Die Durchsetzung
Mit Dekret vom 30. April 2009, in Kraft seit 25. Juni 2009, alle Bestimmungen betreffend Durchsetzung und Rechtspflege, übertragen auf die sog Umweltdurchsetzungserlass. Letzteres ist eine gebräuchliche Abkürzung für Titel XVI des Dekrets vom 5. April 1995 mit allgemeinen Bestimmungen zur Umweltpolitik.
Externe Links
- Flämischer Kodex
- Waldcode
- Agentur für Natur und Wald
- Waldgruppen
- Ländliches Flandern V.Z.W.
- Vermögenssteuer
- Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen[toter Link]
- Dekret 7. Dezember 2007 Änderung der Forstverordnung gemäß Verwaltungspolitik[toter Link]
Literaturverzeichnis
- Annaert L., Heyman J., Somers W., Vancleynenbreugel W., Verhoeven A. 2005 : Umweltrecht in Kürze, Die Keure, Brügge, 225 S., ISBN 90 5958 888 6
- Anonym 1989 : Forstwirtschaft in Flandern, die Demotivation der Besitzer lässt sich an ihren Bäumen ablesen. Holzhandel und Industrie, 13. April 1989, 8–10.
- Anonymus 1991 : Dekret der flämischen Regierung vom 29. Mai 1991 zur Regelung der Einrichtung und Arbeitsweise des Flämischen Hohen Forstrates.Belgisches Amtsblatt, 09.08.1991.
- Anonym 1999 : Gesetz zur Förderung der Gründung ziviler Forstunternehmen. Belgisches Amtsblatt, 7. Juli 1999, 25468–25469.
- Anonym 2003 : Erlass zur Einführung einer Befreiung von der Erbschaftssteuer für Wälder und einer Befreiung von der Erbschafts- und Grundsteuer für in der VEN gelegene Grundstücke. Belgisches Amtsblatt, 29971-29972.
- Bocken, H. & De Jager M. 1987 : Holzeinschlag im Wald und das Städtebaurecht. Grünes Band, 65, 29p.
- Draye A. M. (Hrsg.) 1991: Das Forstdekret vom 13. Juni 1990 - Eine neue Forstpolitik für Flandern, K.U. Leuven, Institut für Umweltrecht, 147 S.
- Janssens F., De Schuyter J. 1990 : Das Walderlassbuch. Vanden Broele, Brügge, Loseblatt.
- Limburg Stirum, Charles de 1979: Auf dem Weg zu einer Forstpolitik für den Privatwald. Zeitschrift der Königlich Belgischen Forstgesellschaft, 86/3, 105-114.
- Lindemans D. (Hrsg.) 2002 : Der Wald im Gesetz, Die Keure, Brügge, 216 S., ISBN 90 5751 724 8
- Lust N. 1979 : Das Problem der Walderholung in Flandern. Zeitschrift der Königlich Belgischen Forstgesellschaft, 86/5, 205-219.
- Lust N. 1991a : Vergleichsstudie zum Entwurf des Forstbeschlusses Galle, des Vorentwurfs des Forstbeschlusses Akkermans, des Entwurfs des Forstbeschlusses Kelchtermans und des Forstbeschlusses vom 13. Juni 1990. Arbeitsgruppe zur sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Waldes. Bericht Nr. 18. Ministerium der Flämischen Gemeinschaft. Grün-, Wasser- und Forstdienst. Forstlabor R.U.G., 228 S.
- Lust N., De Seranno J., Janssens F., Spaas J., Kelchtermans T. 1999: Das flämische Walddekret, Grünes Band, 80, 32p.
- Lust N. 1991b : Schwerpunkte der neuen Forstgesetzgebung in Flandern, Niederländisches Forstmagazin, 63/9, 252-256
- Lust N. 1991c : Hintergründe zum Forstdekret in Flandern, Niederländisches Forstmagazin, 63/10, 288-293
- Meulemans D. (Hrsg.) 2002: Die gründliche Reform der Forstverordnung - Konsequenzen für die Bewirtschaftung, den Verkauf und die Pacht von Privatwäldern Die Keure, Brügge, 261 S., ISBN 90 5751 329 3
- Meulemans D. (Hrsg.) 2003 : Jüngste Entwicklungen in Bezug auf Immobilien und Grundbesitz, Intersentia, Antwerpen-Groningen-Oxford, 361 p.
- Smets, Marieke 2013 : Der umfassende Waldbewirtschaftungsplan. Silva Belgica, 120/2, 46-50.
- Somers W., Verhoeven A., Heyman J. 2002 : Umweltrecht in Kürze, Die Keure, Brügge, 216 S., ISBN 90 5751 513 X
- Staes, Paul 1985 : Forstpolitik in der E.E.G. .Grünes Band, 60, 34p.
- Vanhaeren R. 2004 : Das Walderlassbuch. Herausgeber Vanden Broele Uitge, Brügge, Loseblatt, ISBN 90 5946 595 4
- Van Genechten, Jan 2010 : Die neue Entscheidung zur Barrierefreiheit. Der flämische Jäger, 101/7, 19-26.
- Van Hoorick, Geert 1996: Forstgesetzgebung und Privatwald in der flämischen Region. Legal Weekly, 1995-1996, Nr. 19, 625-634.
- Van Miegroet M., Remy E., Spaas J. 1982 : Das flämische Forstdekret und der private Waldbesitz, Grünes Band, 46, 24 S.
- Van Miegroet M. 1990 : Das neue Forstdekret. Die Keure, Brügge, 275p, ISBN 90 6200 443 1
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |