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Es Zeichnungs- und Designrecht befasst sich mit dem Schutz von Zeichnungen und Modellen des neuen Erscheinungsbildes eines Utensils. Zeichnungen und Modelle werden in der Benelux geschützt durch die Benelux-Vertrag über geistiges Eigentum (BVIE). Im Jahr 2007 ersetzte dieser Vertrag die Benelux-Gesetz über Zeichnungen und Modelle (Übrigens). In Ergänzung, Community-Modelle gültig in allen EU-Ländern und damit auch in den Benelux-Ländern.
In anderen Ländern gilt häufig ein ähnlicher Schutz. Die Vereinigten Staaten haben beispielsweise das „Geschmacksmuster“. EIN Zeichnung zeigt ein gewisses zweidimensional Erscheinungsbild geschützt und a Model ein dreidimensional Produkt.
Schutzvoraussetzungen nach altem VATBT
- Es muss ein Utensil sein: Wenn es nicht verwendet werden kann, ist es nicht durch das Benelux Drawing and Models Act geschützt.
- Es muss sich um ein neues Produkt handeln (Art. 1 und Art. 4 Bst. a MWST). Eine Zeichnung oder ein Modell ist jedenfalls dann nicht mehr neu, wenn sie mit einem bereits bekannten und älteren Modell oder einer Zeichnung kollidiert. Das Neuheitserfordernis ist nicht mehr erfüllt, wenn es bereits in einem Benelux-Land (Niederlande, Belgien oder Luxemburg) bekannt war. Sie können Ihr Modell oder Ihre Zeichnung also nicht erst auf den Markt bringen und dann hinterlegen.
- Kunst. 4 lit. e BTMW schreibt weiter vor, dass das Design oder die Zeichnung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen darf und die charakteristischen Merkmale aus der Hinterlegung eindeutig erkennbar sein müssen (Art. 4 lit. f BTMW).
- Zudem darf kein technisches Ziel vorliegen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a MWST): Diese Angelegenheiten fallen unter die Patentrecht.
Das Depot nach der alten Mehrwertsteuer
Das Zeichnungs- und Designrecht wird durch die Benelux-Anmeldung erworben (Art. 3 und Art. 8 MWST). Es folgt die Begutachtung durch das Benelux Office for Drawings and Models (BBTM): diese Begutachtung darf nicht materiell sein (Art. 9 Abs. 1 MWST): keine Zeichnung oder Gestaltung, deren Inhalt nicht erwünscht ist, darf abgelehnt werden. Nach der Registrierung folgt die Veröffentlichung (Art. 9 Abs. 3 MWST).
Die Hinterlegung bleibt ab dem Tag der Veröffentlichung fünf Jahre lang gültig (Art. 5 Abs. 1 BTW) und während dieser fünf Jahre der Designer (Art. 5 Abs. 1) oder sein Arbeitgeber (Art. 6 Abs. 1) oder die Person, die oder die Ziehung (Art. 6 Abs. 2) angeordnet hat, die Kaution zu verlangen oder für nichtig erklären zu lassen, wenn sie von einer anderen Person ohne deren Zustimmung verwendet wurde (Art. 5). Die Kaution kann auch von jedem Interessenten und der Staatsanwaltschaft vernichtet werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (die Zeichnung/das Modell ist nicht neu, sie hat einen technischen Zweck usw.)
Die Eintragung gilt fünf Jahre ab dem Datum der Hinterlegung (Art. 12 Abs. 1 BTW), also nicht der Veröffentlichung. Diese Frist kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden (Art. 12 Abs. 2 MWST).
Verstoß gegen Zeichnungs- und Designrecht
Widerstand
Der Berechtigte kann sich auf Art. 14 BTMW widersprechen der kommerziellen Nutzung seiner Zeichnung oder seines Modells. Es muss Verwirrung in der Öffentlichkeit herrschen. Dies ist nicht nur bei identischen Zeichnungen oder Modellen im Aussehen der Fall, sondern auch, wenn die Unterschiede zu gering sind.
Der Anspruchsberechtigte kann der Vorbenutzung einer anderen Person auf derselben Zeichnung oder demselben Design in den Benelux-Ländern vor dem Anmeldetag nicht widersprechen (Art. 17 MWST).
Ansprüche des Rechteinhabers
Der Anspruchsberechtigte kann einen Schadensersatzanspruch mit Zwangsgeld (Art. 14 Abs. 2 MWST) sowie die Möglichkeit der Gewinnabführung gegen den Rechtsverletzer geltend machen (Art. 14 Abs. 3). Und er kann die beweglichen Sachen, an denen sein Produkt verletzt wurde, als sein Eigentum beanspruchen oder vernichten lassen (Art. 14 bis Abs. 1).
Übereinstimmung mit dem Urheberrecht
Besteht an einem Werk auch ein Urheberrecht (z. B. bei künstlerischen Modellen und Zeichnungen), bleibt dieser Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz neben dem Benelux-Gesetz für Zeichnungen und Modelle bestehen.
Alte Zeichnungen und Modelle
Zeichnungen und Modelle von früher 1. Januar1975 (das Datum des Inkrafttretens des Benelux Designs and Designs Act) behalten den Schutz in einem Land, den sie vor diesem Datum erhalten haben (Art. 25 MWST). Vor 1975 waren die Menschen abhängig von der Urheberrechtsgesetz und zu den Ansprüchen unter rechtswidrige Handlung (Art. 1401 BW (alt), jetzt Art. 6:162 BW).