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EIN rechtliche Tatsache ist eine Tatsache oder eine Kombination von Tatsachen, auf die objektives Gesetz ein Rechtswirksamkeit Verbindungen, wie die Entstehung von a subjektives Recht. Der Begriff einer Rechtstatsache ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Begriff aus der Jurisprudenz und der Rechtsprechung.
Die Niederlande
Rechtstatsachen lassen sich in reine Rechtstatsachen unterteilen, Rechtsakte und tatsächliche Handlungen.
| Gesetzliche Fakten-SchemaNiederländisch privat und öffentliches Recht | ||||||||||||||
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| Fakten (Ereignisse, Umstände, Handlungen, Zeitüberschreitungen) | ||||||||||||||
| rechtliche Tatsachen (Ereignisse, Umstände, Handlungen, Zeitüberschreitungen mitRechtswirksamkeit) | nackte Fakten (Ereignisse, Umstände, menschliche Handlungen, Zeitablauf ohne Rechtswirksamkeit) | |||||||||||||
| Menschliche Handlungen mit Rechtswirkung | Bloße rechtliche Fakten (Tatsachen mit Rechtswirkung, da keine menschlichen Handlungen) VerjährungversterbenGeburt Nähe | |||||||||||||
| Rechtsakte (menschliche Handlungen mit beabsichtigt Rechtswirksamkeit) | Tatsächliche Handlungen (menschliche Handlungen mit unbeabsichtigt Rechtswirksamkeit) | |||||||||||||
| Einseitige Rechtsakte | Multilaterale Rechtsakte | Ungesetzliche Handlung Unfall verursachen,Gefährdung und/oder Straftat Mord,Totschlag,Diebstahl | rechtmäßige Handlung Fallmanagement, ungerechtfertigte Bereicherung, unrechtmäßige Zahlung | |||||||||||
| einseitig Privatrecht Rechtsakt | einseitig öffentliches Recht Rechtsakt GesetzgebungEntscheidung mit allgemeiner Geltung, Entscheidung, Urteil | Mehrseitig Privatrecht Rechtsakt | Mehrseitig öffentliches Recht Rechtsakt Vereinbarung zwischen staatlichen Stellen | |||||||||||
| Gezielter einseitiger privatrechtlicher Rechtsakt Angebot,Annahme,Stornierung Arbeitsvertrag | Ungerichteter einseitiger privatrechtlicher Rechtsakt werden,Ablehnung/AnnahmeErbe | Privatrechtliche Vereinbarungen | Sonstige multilaterale Rechtsakte des Privatrechts | |||||||||||
| Engagement schaffend (obligatorisch) Zustimmung | Eigentumsrechtliche Vereinbarung Lieferanten, Zuordnung | befreiend (befreiend) Zustimmung Verzicht, entfernung | Familiengesetz Zustimmung Ehevertrag | Sonstige Vereinbarungen | ||||||||||
| Gegenseitige Vereinbarung Kaufen, Miete | Einseitige Vereinbarung Spende | |||||||||||||
Bloße rechtliche Fakten
EIN nackte rechtliche Tatsache ist kein Tatbestand, hat aber Rechtswirkung. Zum Beispiel ein Todesfall, das Erreichen des 18. Lebensjahres oder ein Apfel, der im Nachbarsgarten vom Baum fällt. Das objektive Recht knüpft daran rechtliche Konsequenzen, es handelt sich jedoch nicht um menschliches Handeln. Der Begriff einer bloßen Rechtstatsache ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Begriff aus der Rechtswissenschaft.
Rechtsakte
EIN Rechtsakt beabsichtigt, rechtliche Wirkung zu entfalten. Ein Rechtsakt zielt also darauf ab, eine Rechtswirkung zu erzielen. Es muss sich jedoch um eine nach objektivem Recht zulässige Rechtsfolge handeln. Darüber hinaus sind etwaige Anforderungen an den betreffenden Rechtsakt durch objektives Recht zu erfüllen.
Rechtsakte lassen sich in unilaterale und multilaterale Rechtsakte unterteilen. Bei einseitigen Rechtsgeschäften kann es sowohl mehrere Parteien als auch eine einzige Partei geben, aber nur eine Partei begeht einen Rechtsakt. Bei multilateralen Rechtsakten begehen zwei oder mehr Parteien gemeinsam einen Rechtsakt.
Einseitige Rechtsakte lassen sich in gezielte und ungerichtete einseitige Rechtsakte unterteilen. Ein ungerichteter einseitiger Rechtsakt ist ein einseitiger Rechtsakt, der nicht an eine bestimmte Person (oder an konkretere Personen), also den Adressaten, gerichtet ist. Um seine Gültigkeit zu erlangen, muss es daher nicht dem/den Adressaten mitgeteilt werden, beispielsweise die Anerkennung eines Kindes oder die Errichtung eines Testaments. Für einen gezielten einseitigen Rechtsakt hingegen ist es erforderlich, dass die Erklärung dem Adressaten des Rechtsaktes zugestellt wird, zum Beispiel Rücktritt.
Multilaterale Rechtsakte können unterteilt werden in Ähnlichkeiten (Pflicht-, Befreiungs-, Eigentums-, Familien- oder Beweismittel) und andere multilaterale Rechtsakte, wie z Partnerschaft oder Stiftung, Schließung von Verband oder eine Entscheidung von Treffen.
Tatsächliche Handlungen
Tatsächlicher Akt wird in der juristischen Literatur als Fachbezeichnung für menschliche Handlungen verwendet, denen das Gesetz eine Rechtswirkung verleiht, unabhängig davon, ob diese Rechtswirkung beabsichtigt ist oder nicht. Beispiele für eine tatsächliche Handlung mit Rechtswirkung sind die Standard, unerlaubt und sog rechtmäßige Handlungen (d.h. Quasi-Verträge). Menschliche Handlungen, mit denen keine Rechtsfolge verbunden ist, gelten als „nackte Tatsachen“.
Belgien
In Belgien wird zwischen Rechtsakten einerseits und Rechtstatbeständen andererseits unterschieden. Wenn eine Tatsache oder Handlung überhaupt keine Rechtsfolgen hat, wird sie als „bloße Tatsache“ bezeichnet.
Rechtsakt
Eine Rechtshandlung ist eine zielgerichtete Willensäußerung die eine handelnde Person (der Urheber oder Schauspieler) darstellt, um Rechtswirkungen zu erzielen. So treten Sie in a . ein Hochzeit ein Rechtsgeschäft, wie es zwischen zwei natürlichen Personen abgeschlossen wurde, die Rechtsfolgen, d. h. die ehelichen Rechte und Pflichten, haben wollten. Ein anderes Beispiel ist a Kaufvertragwo die Eigentumsübertragung beabsichtigt ist.
Man hat also den Willen, Rechtswirkungen zu erzeugen.
Die Rechtsprechung kennt folgende Unterscheidungen:
- zum Einfluss auf subjektive Rechte:
- konstitutiver (oder begründender) Rechtsakt - sie schaffen ein neues subjektives Recht; z.B. Vertrag, Ehe, Annahme, Vorladung (= Einstellung von Klage), schließend a Versicherung
- auslöschende (oder auslöschende) Rechtshandlung - Aufhebung eines bestehenden subjektiven Rechts; z.B. Verzicht auf ein Recht, Remission, Kündigung der Hypothek, Verzicht auf Klage, Rücktritt, Ablehnung einer Erbschaft
- Übertragung (oder Übersetzung) eines Rechtsakts - mit der Übertragung eines bestehenden subjektiven Rechts auf einen neuen Inhaber; z.B. Verkauf, Spende, Austausch-, Vermächtnis, Zuordnung
- deklaratorischer Rechtsakt - der vorgibt, ein subjektives Recht zu bestätigen, zu bewahren oder zu beweisen; z.B. Anmeldung von a Leasingvertrag, Anerkennung, Tat Mündliche Vereinbarung treffen, Zahlungsbefehl Rechnung, Registrierungs-Zertifikat
- zum Einfluss auf die Leistung:
- Verwahrungsurkunde - mit dem Ziel, einen Vermögenswert zu erhalten; z.B. Haus reparieren lassen, Verjährung unterbrechen (zurück auf Null), Feuerversicherung abschließen, Eintragung in öffentliche Register
- Gebrauchs- oder Genusshandlung - bedeutet, das Gut gemäß seinem normalen Zweck zu verwenden oder seine Früchte zu genießen; z.B. in einem Haus wohnen, Miete oder Zinsen beziehen
- Akt der Geschäftsführung (oder Verwaltung) - soll die normale zukünftige Fruchtbarkeit der Vermögenswerte sicherstellen; z.B. Mieten von neun Jahren oder weniger, Anlageerträge
- Verfügungsakt - Rechtsakte, bei denen die Zusammensetzung des Vermögens geändert wird, in der Regel verlässt ein Vermögenswert das Vermögen für längere Zeit; z.B. länger als neun Jahre vermieten, einen Vergleich schließen, eine Hypothek gewähren, einen Kredit aufnehmen, eine Immobilie verkaufen oder zerstören
rechtliche Tatsache
Eine Rechtstat unterscheidet sich von einer Rechtshandlung dadurch, dass für eine Rechtstat keine Rechtsfolgen beabsichtigt sind. Eine Rechtstatsache ist jedes Ereignis, jeder Umstand oder jede Handlung, die Rechtswirkungen entfaltet, ohne dass diese herbeigeführt werden sollen. EIN Autounfall, wo ein Treiber einen Fehler hat (rechtswidrige Handlung im Sinne von Art. 1382 BW) ist ein Beispiel für einen Rechtsakt, weil es Forderungsanspruch (Rechtswirkung) des Opfers, das der Begünstigte der Entschädigung ist. Diese Rechtsfolge lag jedoch außerhalb der Kontrolle beider Parteien. Weitere Beispiele sind das Erwachsenwerden (Rechtsfolge = Entstehen Rechtsfähigkeit), versterben (fallen auf Erbe) usw.
Auszeichnungen
Es ist üblich, unerwünscht oder rein Rechtstatbestände, die die Rechtswirkung erzeugen, ohne dass der menschliche Wille darauf gerichtet ist, aus wollte Rechtstatsachen, die gewollt sind, aber die mit der Rechtsordnung verbundenen Folgen sind nicht gewollt. Unerwünschte rechtliche Tatsachen können in biologische Tatsachen, physikalische Tatsachen und Zeitverläufe unterteilt werden. Biologische Fakten umfassen Lebensphasen (z.B. Geburt, Einwilligungsalter, 65 Jahre, Tod), Blutsverwandtschaft, Nähe und körperliche und geistige Gesundheit. Physikalische oder natürliche Tatsachen sind Ereignisse und Umstände, die sich aus Naturgewalten ergeben (z. Naturkatastrophen), Epidemien, Verhalten eines Tieres, durch Dritte verursachte Tatsachen (z. anthropogene Katastrophen) oder Zufall. Zeitraffer umfassen beispielsweise den Ablauf Verjährung, Ablauffrist und rechtliche Verarbeitung.
Das wichtigste Zivilrecht sind Formen wünschenswerter rechtlicher Tatsachen Quasi-Verträge, Standard und unerlaubte Handlungen, denn alle drei haben unbeabsichtigte Rechtsfolgen, unabhängig davon, ob die Absichtshandlung rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Alternativ kann man solche rechtlichen Tatsachen in die Rechtsakt, wie der Besitz, der es macht widerlegbare Vermutung des Eigentums entsteht, und die verpflichtende Tatsache, wie außervertraglichBeschädigung die den Verursacher (Täter) zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
Beweisunterschiede
Die Unterscheidung zwischen beiden ist unter anderem für das Beweisrecht relevant. So ergibt sich beispielsweise das Bestehen einer Vereinbarung zwischen den Parteien aus einem Rechtsakt, der sie dem jeweiligen Beweisrecht unterwirft (Zivilbeweisrecht bei Privatpersonen, handelsrechtliches Beweisrecht bei Kaufleuten). Das Bestehen einer Vereinbarung zwischen den Parteien ist eine dritte Partei dieser Vereinbarung rechtliche Tatsache, die sicherstellt, dass der Dritte alle rechtlichen Mittel nutzen kann, um das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.