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EIN Rechtswirksamkeit ist in der Rechtswissenschaft der Hinweis für die Folge, dass die objektives Gesetz verbindet sich mit a rechtliche Tatsache oder -Aktion. Die Rechtswirkung umfasst die Erstellung, Änderung, das Verschwinden und die Bestätigung der subjektive Rechte, Rechtspositionen oder Rechtsbeziehungen die sich aus dieser Rechtstat oder Rechtshandlung ergeben.
Rechtshandlung, tatsächliche Handlung und bloße Rechtstatsachen
Der Begriff Rechtswirkung ist wichtig, um zwischen Rechtsakt Auf der einen Seite, tatsächliche Handlungen und nackt rechtliche Tatsachen andererseits. Rechtshandlungen sind menschliche Handlungen, bei denen die Rechtswirkung grundsätzlich beabsichtigt ist. Ein Beispiel dafür ist das Schließen von a Hochzeit oder ein Kaufvertrag. Bei tatsächlichen Handlungen und bloßen Rechtstatbeständen tritt die Rechtsfolge ein, gleichgültig ob diese gewollt ist oder nicht. Ein Beispiel dafür ist das Begehen von a Straftat. Beabsichtigt oder nicht, eine Straftat hat die Wirkung, den Täter strafbar zu machen.
Bei bloßen Rechtstatbeständen handelt es sich nicht um eine menschliche Handlung, an der der menschliche Wille beteiligt ist, sondern es entsteht eine Rechtsfolge durch VerjährungZeitraffer, versterben, Geburt oder Nähe. Ein Beispiel dafür ist Einwilligungsalter, eine der Rechtsfolgen ist, dass jemand passiv und aktiv ist Wahlrecht wird haben.
| Gesetzliche Fakten-SchemaNiederländisch privat und öffentliches Recht | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fakten (Ereignisse, Umstände, Handlungen, Zeitüberschreitungen) | ||||||||||||||
| rechtliche Tatsachen (Ereignisse, Umstände, Handlungen, Zeitüberschreitungen mitRechtswirksamkeit) | nackte Fakten (Ereignisse, Umstände, menschliche Handlungen, Zeitablauf) ohne Rechtswirksamkeit) | |||||||||||||
| Menschliche Handlungen mit Rechtswirkung | Bloße rechtliche Fakten (Tatsachen mit Rechtswirkung, da keine menschlichen Handlungen) VerjährungversterbenGeburt Nähe | |||||||||||||
| Rechtsakte (menschliche Handlungen mit beabsichtigt Rechtswirksamkeit) | Tatsächliche Handlungen (menschliche Handlungen mit unbeabsichtigt Rechtswirksamkeit) | |||||||||||||
| Einseitige Rechtsakte | Multilaterale Rechtsakte | Ungesetzliche Handlung Unfall verursachen,Gefährdung und/oder Straftat Mord,Totschlag,Diebstahl | rechtmäßige Handlung Fallmanagement, ungerechtfertigte Bereicherung, unrechtmäßige Zahlung | |||||||||||
| einseitig Privatrecht Rechtsakt | einseitig öffentliches Recht Rechtsakt GesetzgebungEntscheidung mit allgemeiner Geltung, Entscheidung, Urteil | Mehrseitig Privatrecht Rechtsakt | Mehrseitig öffentliches Recht Rechtsakt Vereinbarung zwischen staatlichen Stellen | |||||||||||
| Gezielter einseitiger privatrechtlicher Rechtsakt Angebot,Annahme,Stornierung Arbeitsvertrag | Ungerichteter einseitiger privatrechtlicher Rechtsakt werden,Ablehnung/AnnahmeErbe | Privatrechtliche Vereinbarungen | Sonstige multilaterale Rechtsakte des Privatrechts | |||||||||||
| Engagement schaffend (obligatorisch) Zustimmung | Eigentumsrechtliche Vereinbarung Lieferanten, Zuordnung | befreiend (befreiend) Zustimmung Verzicht, entfernung | Familiengesetz Zustimmung Ehevertrag | Sonstige Vereinbarungen | ||||||||||
| Gegenseitige Vereinbarung Kaufen, Miete | Einseitige Vereinbarung Spende | |||||||||||||