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Arrest Polysar
polysar
Datum20. Juni 1991
ParteienPolysar Investments Niederlande BV gegen Inspektor für Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern in Arnheim
AngelegenheitC-60/90[1]
KörperEuropäischer Gerichtshof
Adv.-Gen.W. van Gerven[2]
Art des FallesSteuer/EG
VerfahrenVorabfrage aus den Niederlanden
Sprache des FallsNiederländisch
VorschriftenEWG-Vertrag; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie[3], Kunst. 4 und 17
ThemaSechste Mehrwertsteuerrichtlinie, Holdinggesellschaft
StattfindenECR. 1991, s. 3111; EUR-Lex 61990J0060

Es Beurteilungpolysar ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 1991 (Rechtssache C-60/90) zur Frage, ob eine Holdinggesellschaft im Hinblick auf die Mehrwertsteuer.

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rat vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Grundlage (ABl 1977, L 145, S. 1)[3]

Fall und Ablauf

6. Laut den Dokumenten ist Polysar BV Teil des weltweiten Konzerns polysar. Sie hält Anteile an verschiedenen ausländischen Unternehmen, erhält jährlich Dividenden und zahlt Dividenden an die in Kanada gründete die Polysar Holding AG, die 100 % der Anteile hält. Polysar BV übt selbst keine Handelsaktivitäten aus.
Im Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985 zahlte Polysar BV für verschiedene an sie erbrachte Dienstleistungen einen bestimmten Mehrwertsteuerbetrag, den sie zurückerhielt. Der Inspektor für Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern in Arnheim bestreitet, dass Polysar BV berechtigt ist, die gemäß der Sechsten Richtlinie gezahlte Mehrwertsteuer abzuziehen, und erlässt einen zusätzlichen Bescheid, in dem er diesen Betrag zurückfordert.
7. Nach erfolglosem Absenden von a Widerspruchsbescheid eingereicht, legte Polysar BV Berufung beim Gerichtshof in Arnheim (...)

Das Berufungsgericht hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.

Rechtsfrage

Ist Polysar als Holding umsatzsteuerpflichtig? (Nein.)

Gerichtsentscheidung

[Diktat]
Artikel 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) (…) ist dahin auszulegen, dass
dass eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist, ohne dass diese Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in die Geschäftsführung dieser Gesellschaften eingreift, unbeschadet der Rechte dieser Holdinggesellschaft als Gesellschafter oder Gesellschafter, nicht die Stellung eines a . hat Umsatzsteuerzahler, so dass er auch nicht zum Vorsteuerabzug nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie berechtigt ist. Die Tatsache, dass die Holdinggesellschaft Teil eines weltweit tätigen Konzerns ist, der unter einem einzigen Namen handelt, ist für die Feststellung, ob die Gesellschaft steuerpflichtig ist, unerheblich gilt als umsatzsteuerpflichtig.

Fazit

Polysar hat die gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen, ist das Unternehmen nicht umsatzsteuerpflichtig, kann das Finanzamt diese zurückfordern.