WikiDer > CILFIT-Urteil
CILFIT | ||
| Datum | 6. Oktober 1982 | |
| Parteien | CILFIT Srl und Lanificio di Gavardo SpA / Gesundheitsministerium; | |
| Angelegenheit | 283/81 | |
| Körper | Europäischer Gerichtshof | |
| Richter | J.M.H.Ch. Mertens de Wilmars, G. Bosco, A. Touffait, O. Due, P. Pescatore, A.J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros, F. Grevisse | |
| Adv.-Gen. | F. Capotortien[1] | |
| Verfahren | Vorabfrage von Italien | |
| Sprache des Falls | Italienisch | |
| Vorschriften | Kunst. 177, dritter Absatz EWG-Vertrag | |
| Thema | wann eine Vorfrage? | |
| Stattfinden | jr. 1982, S. 3417 AA 1983, S. 323 NÄHEN 1983, S. 348, m.nt. RH lauwaars | |
| ECLIA | ECLI:EU:C:1982:335 | |
Es BeurteilungCILFIT ist ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982 (Rechtssache C-283/81) über die Verpflichtung, einem nationalen Gericht eine Vorabentscheidungsfrage vorzulegen.
Fall und Ablauf
Der Streit betrifft die Zahlung einer festen Hygienekontrollgebühr für Einfuhren nach Italien aus Drittländern wolle, von CILFIT und 54 anderen Unternehmen. Sie wollen eine Rückerstattung. Nachdem ihr Antrag in zwei Instanzen abgewiesen wurde, haben die betroffenen Unternehmen Kassation. Es Corte Suprema di Cassazione hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.
2. (...) Die fraglichen Unternehmen haben sich auf die Verordnung Nr. 827/68 vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Waren (ABl. L 151, S. 16) berufen. Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung verbietet den Mitgliedstaaten, Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle auf „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“, anderweit weder genannt, der Tarifnummer 05.15 des Gemeinsamen Zolltarifs zu erheben.
Das Gesundheitsministerium wandte ein, dass Wolle nicht in Anhang II des Vertrags aufgeführt sei und daher nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation falle.
3. Das Gesundheitsministerium leitet daraus ab, dass die Lösung der Frage der Auslegung des Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane so selbstverständlich ist, dass von möglichen Zweifeln an der Auslegung nicht die Rede sein kann und daher ein Hinweis auf a Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof sind nicht erforderlich.
Dagegen machen die betroffenen Unternehmen geltend, dass nun vor der Corte Suprema di Cassazione - einem Gericht, dessen Entscheidungen nach nationalem Recht nicht anfechtbar seien - eine Frage zur Auslegung einer Verordnung gestellt worden sei, die gemäß Absatz 3 des Artikel 267 AEUV sollte nicht von der Verpflichtung ausgenommen werden, den Gerichtshof anzurufen.
Rechtsfrage
Gibt es Grenzen für die Verpflichtung nach Art. 267 AEUV, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen?
Gerichtsentscheidung
Diktum
Artikel 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen nach nationalem Recht nicht Beschwerde, verpflichtet ist, sich mit einer vor ihm liegenden Frage des Gemeinschaftsrechts zu befassen,[2]
- es sei denn, es hat festgestellt, dass die aufgeworfene Frage irrelevant ist
- oder dass die fragliche Gemeinschaftsbestimmung bereits vom Gerichtshof ausgelegt wurde
- oder dass die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offensichtlich ist, dass vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können;
bei der Feststellung, ob ein solcher Fall eintritt, ist zu berücksichtigen
- die Besonderheiten des Gemeinschaftsrechts,
- die besonderen Schwierigkeiten bei der Interpretation
- und die Gefahr einer divergierenden Zuständigkeit innerhalb der Gemeinschaft.
Auslegung des Gemeinschaftsrechts
Zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellt der Gerichtshof fest:
18. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Wortlaut des Gemeinschaftsrechts in mehreren Sprachen abgefasst ist und die verschiedenen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind; die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts erfordert daher einen Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen.
19. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht auch bei völlig ähnlichen Sprachfassungen eine eigene Terminologie verwendet. Außerdem haben die Rechtsbegriffe im Gemeinschaftsrecht nicht unbedingt denselben Inhalt wie in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen.
20. Schließlich ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte dieses Rechts als Ganzes, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zum Zeitpunkt der Anwendung der betreffenden Vorschrift zu betrachten und auszulegen.
Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise
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