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Arrest Wirth
Wirth
Datum7. Dezember 1993
ParteienStephan Max Wirth / Landeshauptstadt Hannover
AngelegenheitC-109/92[1]
KörperEuropäischer Gerichtshof
Adv.-Gen.M. Darmon[2]
VerfahrenVorabfrage von Deutschland
Sprache des FallsDeutsche
GesetzgebungBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
VorschriftenKunst. 60[3]EWG-Vertrag
Themafreier Dienstleistungsverkehr; Studienbeihilfe abgelehnt
Stattfindenjr. 1993, s. 6447; EUR-Lex 61992J0109

Das Urteil Wirth ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 1993 (Rechtssache C-109/92) betreffend die Nichtgewährung einer Studienbeihilfe für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat:

  • Das aus öffentlichen Mitteln finanzierte Studium an einer Fachhochschule stellt keine Dienstleistung im Sinne des Artikels 60 EWG-Vertrag dar,
  • so dass die Weigerung nicht mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs beurteilt werden kann.

Fall

Stephan-Max Wirth[4] lebte in Deutschland und beantragte a Studienstipendium für ein Studium in den Niederlanden.

5. Am 31. August 1990 hat der damals in Tettnang (Deutschland) wohnhaft, nach BAföG zu Studienstipendium zu jazzenSaxophon an der studieren Universität der Künste in Arnheim (Die Niederlande). Zur Begründung seines Antrags führte er aus, dass er eine Ausbildung im Ausland absolvieren müsse, da ihm kein Studienplatz an einer deutschen Schule zugeteilt worden sei.

Anwendbare Gesetze und Verordnungen – das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. Juli 1971 (nachfolgend „BAföG“), nach seiner letzten Änderung am 22. Mai 1990 – regeln die Gewährung eines solchen Auslandsstudienstipendiums Bedingungen wurden verschärft.

Prozessablauf

Der Antrag des Antragstellers auf Studienbeihilfe wurde abgelehnt. Einwand Die Berufung wurde beim Verwaltungsgericht Sigmaringen an das Verwaltungsgericht Hannover zurückgewiesen, das den Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Rechtsfrage

  • Ist die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Ausbildung an einer Fachhochschule als Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag anzusehen? (Nein.)

Gerichtsentscheidung

Finanzierung aus öffentlichen Mitteln

Wenn ein College aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, während die Studenten nur terwijl Schulgebühren entlohnen, kann eine Ausbildung an einer solchen Fachhochschule (in einem anderen Mitgliedstaat) nicht als Dienstleistung verstanden werden.

18. Aus dem Wortlaut der Vorlagefrage (...) geht hervor, dass sich das vorlegende Gericht ausschließlich auf den Fall bezieht, dass die Bildungseinrichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und von den Studierenden nur Gebühren erhält.19. Es ist daher zu antworten (...), dass die Lehre an einer überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Fachhochschule keine Dienstleistung im Sinne des Artikels 60 EWG-Vertrag darstellt.

In einem solchen Fall stellt die Nichtgewährung einer Studienbeihilfe und die ihr zugrunde liegenden Regelungen kein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr dar.

Finanzierung aus privaten Mitteln

17. Wie das Vereinigte Königreich ausgeführt hat, (…) gibt es auch Colleges, die überwiegend privat finanziert werden, insbesondere von den Studierenden oder deren Eltern, und die ein Gewinnstreben verfolgen. Die Unterweisung in diesen Einrichtungen ist als Dienstleistung im Sinne des Artikels 60 EWG-Vertrag anzusehen. Das Ziel dieser Einrichtungen ist die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt.

Fazit

Es macht also einen Unterschied, ob eine Fachhochschule (außer Schulgeld) aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder ob es sich um eine private Fachhochschule handelt, die ein Gewinnstreben verfolgt und überwiegend aus privaten Mitteln finanziert wird. Bildung ist eine Erbringung von Dienstleistungen, so dass der freie Dienstleistungsverkehr – eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat – nicht durch nationale Regelungen behindert werden sollte.