WikiDer > Urteil Simmenthal II
Simmenthalle II | ||
| Datum | 9. März 1978 | |
| Parteien | Verwaltung der Staatsfinanzen / N.V. Simmenthal | |
| Angelegenheit | 106/77[1][2] | |
| Körper | Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften | |
| Adv.-Gen. | G. Reisschl[3] | |
| Verfahren | Vorabfrage von Italien | |
| Sprache des Falls | Italienisch | |
| Vorschriften | Kunst. 177 189[4][5]EWG-Vertrag | |
| Thema | Priorität und unmittelbare Wirkung, Anrufung eines nationalen Gerichts | |
| Stattfinden | ECR. 1978, s. 629; EUR-Lex 61977J0106 | |
Es BeurteilungSimmenthalle II ist eine Aussprache von the Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 1978 (Rechtssache 106/77), die für die Anwendbarkeit des vorrangigen europäischen Rechts vor einem nationalen Gericht von Bedeutung ist.
Fall und Ablauf
N.V. Simmenthal, gegründet in Monza, Importe[6]Rindfleisch von Frankreich nach Italien und muss für a Veterinär Grenzkontrolle. Diese Kontrollen beruhen auf italienischem Recht und verstoßen gegen Artikel 12 des EWG-Vertrags[7] (derzeit Art. 30 VwEU). Simmenthal fordert vor dem italienischen Gericht die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Gebühren. In der Rechtssache Simmenthal I bezeichnete der Gerichtshof dieses Vorgehen als „Anklage gleicher Wirkung“ und verstieß damit gegen Artikel 12. Der italienische Finanzminister argumentierte anschließend, dass eine Vorinstanz (in diesem Fall der italienische Gerichtshof) nicht ein nationales Gesetz auszusetzen, bis es vom höchsten nationalen Verfassungsgericht für ungültig erklärt wurde.
Rechtsfrage
Kann ein nachgeordnetes nationales Gericht, wenn eine Bestimmung des nationalen Rechts mit geltendem Europarecht kollidiert, diese Bestimmung ablehnen oder muss es warten, bis ihr eigenes Verfassungsgericht diese Bestimmung für ungültig erklärt hat?
Aussage
Das hat das Gericht im Urteil bestätigt Costa/ENEL führte den Grundsatz des Vorrangs ein und fügte hinzu, dass dieser Grundsatz nicht durch nationale Vorschriften geschmälert werden sollte, die dem primären Gericht auf nationaler Ebene das Recht verweigern, nationale Rechtsvorschriften wegen des Vorrangs des europäischen Rechts nicht anzuwenden. Das Gericht entschied:
[Tenor] Das mit der Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit betraute nationale Gericht ist verpflichtet, die volle Wirkung der Normen erforderlichenfalls eigenmächtig zu gewährleisten, um widersprüchliche Bestimmungen des die Nichtanwendung – auch späterer – nationaler Rechtsvorschriften, ohne dass ihre vorherige Aufhebung durch Gesetzgebung oder ein anderes verfassungsmäßiges Verfahren beantragt oder abgewartet werden muss.
Bedeutung
Das Urteil Simmenthal II bestätigt den Grundsatz der unmittelbaren Wirkung der Van Gend en Loos Urteil und den Grundsatz des Vorrangs in der Rechtssache Costa gegen ENEL. Es neue Ein Element von Simmenthal II besteht darin, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein untergeordnetes nationales Gericht bereits nationale Rechtsvorschriften ausschließen muss, wenn sie mit vorrangigem Europarecht kollidieren.
Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise
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